Leistungen nach SGB xi

PflegeSachleistung / PflegeGeldleistung

Das PflegeUnterstützungs- und -EntlastungsGesetz (PUEG) sieht für PflegeSachleistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht werden, höhere finanzielle Entlastungen für PflegeEmpfänger:innen ab PflegeGrad 2 vor. Nachfolgend sind die neuen PflegeSach-leistungsZuschüsse der Pflegekassen gelistet:

 


PflegeGrad nach Neuem BegutachtungsAssessment (NBA)

Beeinträchtigung  der Selbstständigkeit                           

gering = PflegeGrad 1

erheblich = PflegeGrad 2

schwer = PflegeGrad 3

besonders schwer = PflegeGrad 4

schwerst = PflegeGrad 5

Sachleistung     (ambulant)

EUR          0,00

EUR     761,00

EUR  1.432,00

EUR  1.778,00

EUR  2.200,00

Geldleistung (ambulant)

EUR      0,00

EUR  332,00

EUR  573,00

EUR  765,00

EUR  947,00

Entlastungsleistung *

 

EUR 125,00

EUR 125,00

EUR 125,00

EUR 125,00

EUR 125,00



*    Das EntlastungsleistungsBudget kann für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden, die  keine körper-bezogenen Pflegemaßnahmen (Grundpflege) sondern pflegerische Betreuungsmaßnahmen (betrifft Pflegegrad 2 bis 5) darstellen.

Ausnahmslos Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können im Gegenwert auch Grundpflegeleistungen in Anspruch nehmen.